Gericht verweigert Frau Auskunft über Samenspenden ihres biologischen Vaters
Philipp KochGericht verweigert Frau Auskunft über Samenspenden ihres biologischen Vaters
Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass eine durch Samenspende gezeugte Frau keine Auskunft darüber erhalten darf, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main machte die Entscheidung damit rechtskräftig und beendete einen Rechtsstreit über den Zugang zu Spenderdaten. Die Klägerin hatte Informationen über Lebendgeburten und geplante Schwangerschaften in Verbindung mit demselben Spender gefordert.
Der Fall begann, als die Klägerin – eine durch medizinisch unterstützte Befruchtung gezeugte Frau – Daten zu den Samenspenden ihres biologischen Vaters anfordertete. Sie wollte wissen, wie oft sein Samen verwendet worden war, wie viele Kinder daraus geboren wurden und wie viele Schwangerschaften beabsichtigt waren. Der beklagte Arzt hatte Samen desselben Spenders für mehrere Behandlungen genutzt.
Das Landgericht Gießen hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung später mit der Begründung, dass die Informationen weder ihrer persönlichen Entwicklung noch der Identitätsfindung dienten. Nach dem deutschen Samenspenderregistergesetz besteht kein gesetzlicher Anspruch auf solche Nutzungsstatistiken.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass selbst bei Vorlage der Daten keine genaue Anzahl von Halbgeschwistern bestätigt werden könnte. Offizielle Aufzeichnungen zeigen, dass es bis 2023 keine Gesamtzahl der in deutschen Kliniken mit dem Spendersamen gezeugten Kinder gibt. Da keine weitere Berufung möglich ist, bleibt das Urteil endgültig.
Die Entscheidung bestätigt, dass das Recht der Klägerin auf Kenntnis ihrer Abstammung keine Details zur Nutzung von Samenspenden umfasst. Ohne einen rechtlich geschützten Bedarf an diesen Informationen ist der Fall damit abgeschlossen. Das Urteil unterstreicht die bestehenden Grenzen des Samenspenderregistergesetzes.






