05 March 2026, 15:52

Bahnbrechendes Urteil: Sehbehinderte Ärztin darf Psychotherapie studieren

Ein Schwarz-Weiß-Porträt von Cornelis Solingen, einem Medicinen-Arzt, der auf einem Stuhl sitzt, mit einem Vorhang und einem Fenster im Hintergrund, mit Text am unteren Rand des Bildes.

Bahnbrechendes Urteil: Sehbehinderte Ärztin darf Psychotherapie studieren

Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet visuell beeinträchtigten Medizinstudierenden neue Perspektiven. Die Richter entschieden, dass eine Sehbehinderung allein keine Ablehnung der Approbation rechtfertigt. Der Fall setzt damit einen Präzedenzfall dafür, wie Behinderungen im medizinischen Berufsfeld in ganz Europa bewertet werden.

Im Mittelpunkt des Streits stand eine sehbehinderte Ärztin, die eine Zulassung für das Fach "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" beantragt hatte. Nach deutschem Recht müssen Bewerber ihre gesundheitliche Eignung nachweisen, darunter auch wesentliche Sehfähigkeiten. Das Gericht urteilte jedoch, dass Paragraf 3 der Approbationsordnung sehbehinderte Kandidaten unrechtmäßig benachteilige, indem er ihnen den vollen Zugang zum Beruf verwehre.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Approbation nicht voraussetze, dass ein Arzt jede denkbare medizinische Tätigkeit ausführen könne. Vielmehr müssten Ärzte innerhalb ihrer individuellen Fähigkeiten arbeiten und bei Bedarf Kollegen hinzuziehen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Antragstellerin eine Gefahr für die Patientensicherheit darstelle – ein zentrales Argument in der Urteilsbegründung.

Das Urteil steht in einer Reihe mit früheren Entscheidungen, etwa dem Urteil von 2018 zu einer sehbehinderten Ärztin (BVerwG 6 C 10.17). Dieser Spruch wirkte sich bereits auf andere EU-Länder aus, darunter die Niederlande und Österreich, die Sehbehinderungen seitdem im Einzelfall prüfen. Auch Frankreich und Schweden haben ähnliche Standards übernommen und legen den Fokus auf die funktionale Leistungsfähigkeit statt auf die Diagnose allein.

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Nun muss das Oberverwaltungsgericht prüfen, ob die Ärztin den spezifischen Anforderungen der psychosomatischen Medizin gerecht wird.

Das Urteil unterstreicht den Grundsatz, dass die Approbation Patientensicherheit und die Rechte von Ärztinnen und Ärzten mit Behinderungen in Einklang bringen muss. Zudem verlagert es den Bewertungsprozess hin zu individuellen Fähigkeiten statt pauschaler Ausschlusskriterien. Die Entscheidung könnte weitere Änderungen bei der Bewertung von Behinderungen durch medizinische Aufsichtsbehörden in Europa anstoßen.