Flugplanänderungen: Wann Urlauber Anspruch auf Entschädigung haben
Pauschalurlauber könnten bei starken Flugplanänderungen Anspruch auf Entschädigung haben. Aktuelle Gerichtsurteile zeigen, dass selbst verschobene Abflüge zu Rückerstattungen führen können. Rechtsexperten präzisieren nun, unter welchen Bedingungen und wie Reisende ihr Geld zurückfordern können.
Ein richtungsweisender Fall betraf einen Rückflug, der von 23:20 Uhr auf 19:50 Uhr vorverlegt wurde. Das Gericht entschied, dass den Passagieren die Hälfte des Tagesreisepreises zusteht. Dieses Urteil unterstreicht, dass erhebliche Zeitverschiebungen als Mangel der Reiseleistung gewertet werden können.
Nicht jede Verspätung berechtigt automatisch zu einer Entschädigung: Bei Verzögerungen von bis zu vier Stunden gibt es in der Regel keinen Anspruch. Ab fünf Stunden Wartezeit können Reisende jedoch fünf Prozent des Tagesreisepreises verlangen – für jede weitere Stunde kommen zusätzliche fünf Prozent hinzu. Zudem greifen hier die EU-Fluggastrechte: Bei Verspätungen von über drei Stunden oder kurzfristigen Annullierungen stehen Passagieren je nach Strecke 250, 400 oder 600 Euro pro Person zu. Als annulliert gilt ein Flug auch, wenn er mehr als eine Stunde früher als geplant startet.
Oliver Matzek, ein Hamburger Anwalt mit Schwerpunkt Reiserecht, weist darauf hin, dass Gerichte bei vorverlegten Abflügen mitunter höhere Erstattungen zugesprochen haben – insbesondere dann, wenn die Änderungen die Reiseplanung erheblich beeinträchtigen.
Die Urteile schaffen nun klarere Richtlinien für Urlauber, die mit unerwarteten Flugänderungen konfrontiert sind. Die Höhe der Entschädigung hängt dabei von der Dauer der Verspätung oder der Vorverlegung ab. Pauschalreisende können sich auf diese Rechtsprechung berufen, um bei Planänderungen Rückerstattungen zu erwirken.