Münchner Gericht stoppt irreführende Werbung von Versicherungsvermittlern

Münchner Gericht stoppt irreführende Werbung von Versicherungsvermittlern
Das Landgericht München I hat in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen einen Versicherungsvermittler entschieden, der seinen Namen mit dem Begriff "Versicherung" kombiniert hatte. Das Gericht stuft diese Praxis als irreführend ein und untersagte sie dem Kläger unter Androhung eines Bußgelds oder einer Freiheitsstrafe.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand § 6 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), der die Verwendung versicherungsbezogener Begriffe regelt. Das Gericht urteilte, dass "Versicherungsvermittler" im gesetzlichen Sinne zwar Agenten und Makler umfasse, nicht jedoch "Dienstleistungen".
Der Firmenname des Vermittlers, "Insurance Services GmbH", wurde hingegen nicht als täuschend bewertet. Das Gericht argumentierte, dass der Zusatz "Services" auf die angebotenen Dienstleistungen hinweise – nicht auf das Versicherungsprodukt selbst. Allerdings verstieß der Vermittler gegen die Vorschriften, weil er in seinem Logo und auf seiner Website seinen Maklerstatus nicht deutlich kenntlich machte. Das Gericht hinterfragte, ob deutsche Verbraucher englische Begriffskombinationen im Versicherungskontext sofort und korrekt zuordnen könnten.
Das Landgericht München I hat mit diesem Urteil einen Präzedenzfall geschaffen: Versicherungsvermittler müssen ihren Maklerstatus klar kommunizieren, um Kunden nicht zu täuschen. Bei Verstößen drohen Bußgelder oder sogar Haftstrafen. Die Entscheidung zielt darauf ab, Verbraucher zu schützen und für mehr Transparenz auf dem Versicherungsmarkt zu sorgen.

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